Auch gegenüber der Witwe des Kassenarztes (hier: Kassenzahnarzt), die im Erbweg Alleigentümerin der Ordination geworden ist, entfalten der von der Ärztekammer und der GKK geschlossene Gesamtvertrag und die Zusatzvereinbarung - insb die darin enthaltenen Bestimmungen über eine Ordinationsübernahme - zwar grundsätzlich Schutzwirkungen, die sich auch auf den Schutz vor vermögensrechtlichen Nachteilen beziehen. Die Reihungskriterien für die Bewerber berühren allerdings keine schützenswerten Vermögensinteressen des Übergebers, dienen sie doch den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll.