Beschäftigt ein Kfz-Händler für die private Sanierung eines in seinem Eigentum stehenden Zinshauses eigene Arbeitnehmer (hier: ua einen Installateur), kommt auf deren Dienstverhältnisse der (für den Fahrzeughandel maßgebliche) KollV-Handelsarbeiter nicht zur Anwendung. Der persönliche Geltungsbereich dieses KollV erstreckt sich nämlich auf "alle nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegende AN im Handel". Damit ist aber schon klargestellt, dass der KollV-Handelsarbeiter auf den hier kl AN nicht anzuwenden ist: Der AN wurde nicht als Handelsarbeiter, sondern als Installateur aufgenommen und beschäftigt und hat keinerlei Tätigkeit "im Handel" bzw im vom AG betriebenen Handelsgewerbe entfaltet.