UStG idF BGBl I 1998/9: § 12 Abs 2 Z 1 und Z 2 lit a
Dem neuen EuGH-Urteil sind zu der in Österreich von 1998 bis 2003 geltenden Rechtslage (sog "Seeling-Altfälle", vgl EuGH 8. 5. 2003, C-269/00, Seeling) folgende Kernaussagen zu entnehmen:
Art 17 Abs 2 Buchst a und Art 6 Abs 2 Buchst a 6. MwSt-RL vermitteln - entgegen der Ansicht des UFS Linz und der österreichischen Regierung - das Recht auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes. Der den MwSt-Pflichtigen dadurch verschaffte finanzielle Vorteil verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Beihilfenverbot, somit nicht gegen Primärrecht der Gemeinschaft.