EStG § 34 Abs 1 und Abs 6
Mehraufwendungen für das schwellenlose Ausführen der Böden und Niederschwellen bei den Fenstertüren sind durch die Behinderung bedingt; da diese Mehraufwendungen bei einer unterstellten Verwertung der Wohnung nicht abgegolten werden, sind sie als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.