Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2009 erweitert den § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988 um die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten. Beiser sieht darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Aushöhlung des objektiven Nettoprinzips. Das kann man auch anders sehen.