Eine Fruchtgenussberechtigte wollte einen Teil ihrer Einkünfte anderen Personen zugerechnet wissen. Für die (auch anteilige) Einkünftezurechnung ist aber das Bestehen einer Dispositionsbefugnis des potenziellen Zurechnungssubjekts unabdingbar. Nur wer die Einkünfteerzielung nach eigenen Intentionen gestalten kann, erzielt Einkünfte.