VO (EWG) 1408/71 : Art 22
ASGG § 67
Hat der Krankenversicherungsträger mit Bescheid den Antrag des Versicherten auf Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sachleistungsaushilfe abgewiesen, ist es dem Versicherten nach dem in Sozialrechtssachen geltenden Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verwehrt, gegen diesen Bescheid eine Klage auf Kostenerstattung für die ihm entstandenen Auslagen für diese Behandlung einzubringen; vielmehr wäre der Bescheid mittels Feststellungsklage zu bekämpfen und der Erfolg einer solchen Feststellungsklage führte zur rechtskräftigen und damit für einen allfälligen Nachfolgeprozess wegen Kostenerstattung bindenden Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Krankenbehandlung in einem anderen Mitgliedstaat vorlagen.