TKG 2003 § 107 Abs 3 Z 3
Nach der Bestimmung des § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 reicht es nicht aus, dass lediglich in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen vorgesehen ist, sondern es ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation schon "bei deren Erhebung" zu ermöglichen.