AußStrG § 62 Abs 1 und Abs 5, § 63 Abs 1
UGB §§ 277 ff, 283
Beschwerdegegenstand bei einer Geldstrafe (hier: eine nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe) ist nicht die ihrer Höhe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich; der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die Zwangsstrafe ist daher nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Hat daher das RekursG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann gem § 62 Abs 5 AußStrG außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden.