Bis zur E 9 ObA 13/06m1 entsprach es hM,2 dass bei einer Dienstverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs nur dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht, wenn es sich um eine "neuerliche" Dienstverhinderung handelt. Nachdem die oben zitierte Entscheidung des 9. Senats, in der er einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs auch bei durchgehender Dienstverhinderung bejaht hat, mehrfach kritisiert wurde, ist der 8. Senat nun mit der E 8 ObA 44/08s3 wieder zur ursprünglichen Rsp zurückgekehrt.