GSpG § 2 Abs 1
UWG § 1 Abs 1 Z 1
Veranstaltet eine Tageszeitung eine Publikumswahl zur Ermittlung beliebter Fernseh- und Bühnenstars, bei der die Teilnehmer "tolle Preise" gewinnen können, wobei die Stimmabgabe im Internet, per Post oder mit einer an ein Mehrwertnummer zu sendenden Textnachricht (SMS - Kosten der Nachricht 0,50 EUR, wovon 0,34 EUR an den Netzbetreiber und 0,16 EUR an die Tageszeitung gehen) erfolgen kann, liegt hinsichtlich der Verknüpfung des Gewinnspiels mit der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes ein Verstoß gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch) vor. Denn das GSpG kann nicht mit guten Gründen von der Tageszeitung in einer Weise ausgelegt werden, dass es dem Verhalten der Tageszeitung nicht entgegensteht, und das Verhalten der Tageszeitung ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen.