KSchG § 10 Abs 1
VersVG §§ 43 ff
§ 10 Abs 1 KSchG regelt den Umfang einer von einem Unternehmer erteilten Vollmacht im Verkehr mit Verbrauchern, wobei aber "besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht" davon ausdrücklich unberührt bleiben. Diese klare gesetzliche Regelung ist dahin zu verstehen, dass im Fall sonstiger gesetzlicher Vollmachtsumschreibungen - wie etwa der §§ 43 ff VersVG - § 10 Abs 1 KSchG unanwendbar ist. Auch gegenüber Verbrauchern richtet sich daher der gesetzlich vermutete Vollmachtungsumfang von Versicherungsagenten nach §§ 43 ff VersVG.