UWG § 1 Abs 3, § 2
Erbringt ein Unternehmer eine andere als die vom Verbraucher bestellte Leistung (hier: Mixgetränk mit dem Energy-Drink "BAD DOG" statt "Red Bull"), so liegt darin jedenfalls dann eine unlautere, weil irreführende Geschäftspraktik iSd §§ 1 Abs 3, 2 UWG, wenn der Unternehmer den Verbraucher weder bei der Annahme noch beim Ausführen der Bestellung auf die Abweichung von der Bestellung hinweist und diese auch nicht offenkundig ist.