Der Zweck des KautSchG gebietet nicht dessen gänzliche Anwendung auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen. Sind aber arbeitnehmerähnliche Personen einem Druck ihres "Dienstgebers" ausgesetzt, der ihre freie Willensbildung bei der Bestellung von Kautionen (jedweder Art) beeinträchtigt, ist das KautSchG grundsätzlich auch auf die arbeitnehmerähnlichen Personen (analog) anzuwenden und daher eine Bankgarantie nichtig, die von einer arbeitnehmerähnlichen Person im alleinigen Interesse und zum wirtschaftlichen Nutzen allein ihres "Dienstgebers" gestellt wurde (hier: zur Besicherung eines Kredits, der von einem Dritten - einem Freund des "Dienstgebers" - aufgenommen worden war). OGH 11. 2. 2009, 7 Ob 190/08d, 7 Ob 251/08z.