Hält der Geschäftsführer einer GmbH sämtliche Gesellschaftsanteile als Treuhänder für eine andere GmbH, steht ihm ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu, der ihn vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließt, auch wenn er nach dem Treuhandvertrag keine Verfügungshandlungen ohne Zustimmung der Treugeberin treffen kann. Auch bei bloß treuhändigem Halten der Gesellschaftsanteile hat der Treuhänder nämlich doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet ein Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines AN iSd § 1151 ABGB. Daher ist auch ein Widerspruch der österreichischen Regelungen mit der RL 80/987/EWG ("Insolvenz-RL") idF RL 2002/74/EG nicht ersichtlich, weil die RL ja nur AN iSd Arbeitsvertragsrechts einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern will. OGH 23. 2. 2009, 8 ObS 4/09k.