Bei Beurteilung der Frage, ob einem Geschäftsherrn nach mehrfachen Pflichtverletzungen des Handelsvertreters die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses noch zumutbar ist, ist zwar das Gesamtverhalten des Handelsvertreters zu bewerten und können insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Nunmehr hat der OGH dazu aber erstmalig klargestellt, dass es - so wie nach der arbeitsrechtlichen Rsp - allerdings auch notwendig ist, dass der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen.