Erste Rsp zu § 7 GlBG nF
GlBG § 7
1. Bei der geschlechtsbezogenen Belästigung handelt es sich um ein herabwürdigendes Verhalten, durch das die Betroffenen objektiv aufgrund ihres Geschlechts belästigt und/oder diskriminiert werden und eine störende oder feindselige Arbeitsumgebung geschaffen wird. Kommt eine sexuelle Komponente hinzu, liegt der Spezialfall der sexuellen Belästigung vor. Im Gegensatz zum Mobbing, das idR eine andauernde Handlung verlangt, kann der Diskriminierungstatbestand der geschlechtsbezogene Belästigung schon durch eine einmalige schwerwiegende Verhaltensweise begangen werden.