Erste Rsp zur Frage, ob eine faktisch nicht wirksam gewordene Versetzung an einen ausländischen Arbeitsort zu einer Änderung der Zuständigkeit des inländischen Gerichts gemäß Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO führt
EuGVVO: Art 19 Nr 2 lit a
1. Hat ein Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens über 60 % seiner Arbeitstätigkeit von seinem Wohnsitz in Tirol aus in Österreich geleistet und die übrige Zeit Kunden in Süddeutschland betreut, kann er seinen AG aufgrund des überwiegenden Arbeitsortes im Inland bei dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsgericht in Österreich auf ausständiges Entgelt klagen.