Den Gebühren iSd GebG unterliegen - neben Schriften und Amtshandlungen - "Rechtsgeschäfte" und nicht Urkunden. Wenn § 25 Abs 2 und Abs 3 GebG anordnet, dass bei Vorliegen mehrerer Urkunden über ein Rechtsgeschäft bestimmte Ordnungsvorschriften einzuhalten sind (Vorlage an das Finanzamt), bei deren Nichterfüllung für jede dieser Urkunden die Gebühr zu entrichten ist, mag dies zwar der Kontrolle der Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften dienen, vor dem Hintergrund der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung des (internationalen) Wirtschaftsverkehrs in den letzten Jahrzehnten kann der VfGH jedoch für eine derartige Sanktion keine sachliche Rechtfertigung (mehr) erkennen.