Nach Ansicht des VwGH beginnt in einem Mehrparteienhaus mit mehreren Wohneinheiten (Mietwohnungen) der unter Unfallversicherungsschutz stehende Arbeitsweg nicht erst mit dem Durchschreiten der Außenfront des Wohnhauses (idR Haustor bzw Garagentor), sondern bereits mit dem Verlassen der Wohnung. Kommt daher ein DN auf dem Weg zur Arbeit im Stiegenhaus des Mehrparteienhauses zu Sturz, handelt es sich dabei um einen geschützten Wegunfall. VwGH 16. 12. 2008, 2007/09/0385.