Mag auch die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts "de facto" die eines Kommanditisten sein, ändert dies nichts daran, dass ihm rechtlich die Befugnisse und Pflichten aus der Stellung eines Gesellschafters einer GesbR zukommen, sodass er insbesondere auch gem § 1275 ABGB (anteilig) persönlich und unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haftet und damit ein wesentliches Unternehmerrisiko trägt. Bezieht der Gesellschafter aus Gewinnanteilen an der unternehmerisch tätigen GesbR Einkünfte, die nach dem Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem § 23 Z 2 EStG darstellen und über der Versicherungsgrenze liegen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erfüllt. VwGH 29. 10. 2008, 2005/08/0066.