Wurde ein in Österreich wohnhafter AN von einem liechtensteinischen Personalvermittlungsunternehmen während des 6 Jahre dauernden Dienstverhältnisses ausschließlich an österreichische Beschäftigerbetriebe überlassen, lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, dass der AN von vornherein ausschließlich für Beschäftigungen in Österreich aufgenommen worden wäre. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass sich der AN trotz der vereinbarten Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts gem Art 6 Abs 1 EVÜ auf zwingende Bestimmungen des österreichischen Arbeitsrechts (hier: Anspruch auf Abfertigung Alt) berufen könnte.