Nach Ansicht des BGH hat der Anlageberater einer Bank Kunden beim Vertrieb sowohl von Aktien- als auch von Medienfonds über etwaige Rückvergütungen (Provisionen, Kickback-Zahlungen) aufzuklären, und zwar unabhängig von deren Höhe. BGH 20. 1. 2009, XI ZR 510/07.