Auch bei einem Eigenantrag des Schuldners auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens hat das Gericht bei Bedenken gegen das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit diese zu überprüfen. Gewährt die Bank als einzige Gläubigerin dem Schuldner (hier: Bürge für den fällig gestellten Kredit) eine Ratenzahlungsmöglichkeit, die dazu führt, dass das Gesamtobligo in einer für Beträge in dieser Größenordnung durchaus üblichen Frist getilgt werden kann, liegt Zahlungsunfähigkeit nicht vor. Auch bei der realistischen Möglichkeit einer Umschuldung ist uU die Zahlungsunfähigkeit zu verneinen. OGH 16. 12. 2008, 8 Ob 133/08d.