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VwGH: Nach Betriebsveräußerung eingetretener Forderungsausfall kein Ereignis iSd § 295a BAO

SteuerrechtRdW 2009/192RdW 2009, 244 Heft 3b v. 17.3.2009

Der planende Baumeister hat bei der Betriebsveräußerung Honorar-Forderungen zurückbehalten, für die - mehrere Jahre später - die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Solche Forderungen bleiben im Übergangsgewinn/Veräußerungsgewinn des Veräußerungsjahres enthalten.

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