Wenn Gewinnbetriebe einer Gemeinde ihre Gewinne durch Verrechnung mit Verlustbetrieben (zB Hallenbad) der Besteuerung entziehen, kann das eine EG-rechtlich verbotene Beihilfe an den Gewinnbetrieb darstellen. Notorisch negative Betriebe werden daher als Liebhaberei beurteilt. Das gilt auch bei GmbH im Eigentum einer Gemeinde für Betriebe außerhalb des Versorgungsbetriebsverbundes nach § 2 Abs 4 KStG 1988.