Der Manteltatbestand nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfordert zwar eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur. Dass aber 75 % der Gesellschaftsanteile den Eigentümer wechseln müssen, verlangt das Gesetz nicht.
Der Manteltatbestand nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG erfordert zwar eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur. Dass aber 75 % der Gesellschaftsanteile den Eigentümer wechseln müssen, verlangt das Gesetz nicht.