Der Dienstnehmer erhielt Aktien seines Arbeitgebers. Auch wenn ihm die Verpflichtung auferlegt wurde, die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht zu verkaufen, zählen Instrumente zur Sicherung des Wertes der Aktien während dieser Behaltefrist nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.