KollV-Parteien vereinbaren in der Praxis gelegentlich neben dem eigentlichen KollV-Text, welcher den Formerfordernissen des ArbVG entspricht (vgl insb § 14 ArbVG), ergänzende "Niederschriften", "Zusatzprotokolle", "Schriftwechsel" oder ähnlich bezeichnete Schriftstücke, die der inhaltlichen Erklärung und Ergänzung des kundgemachten Textes dienen sollen, die aber gerade nicht dem ArbVG entsprechend kundgemacht werden. Der folgende Beitrag untersucht die rechtliche Relevanz dieser Schriftstücke.