Bei der Entsendung von Arbeitnehmern in das "Besondere Verhandlungsgremium" anlässlich der Gründung einer SE oder einer Verschmelzung nach dem EU-VerschG stellen sich in der Praxis Fragen nach der richtigen Vorgehensweise bei betriebsratslosen Betrieben. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und erläutert die Auswirkungen des Fehlens einer Arbeitnehmervertretung sowohl im Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums aufzufordern, als auch im Hinblick auf die Beurteilung der Entsendebefugnis der Arbeitnehmer.