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Konkursaufhebung - Berufung des Gemeinschuldners gegen Versäumungsurteil gegen Masseverwalter

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2009/165RdW 2009, 203 Heft 3b v. 17.3.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 § 59

Nach § 59 KO erlangt ein Gemeinschuldner mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die volle Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen zurück und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein. Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Berufungs- und im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen.

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