KO idF vor 1. 7. 2010 § 59
Nach § 59 KO erlangt ein Gemeinschuldner mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses die volle Verfügungsfähigkeit über sein Vermögen zurück und tritt anstelle des Masseverwalters in schwebende Prozesse ein. Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens - auch im Berufungs- und im Revisionsstadium - Bedacht zu nehmen.