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Keine Restschuldbefreiung bei Verfehlung der Mindestquote um nahezu 80 %

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2009/164RdW 2009, 203 Heft 3b v. 17.3.2009

KO idF vor 1. 7. 2010 § 213 Abs 2

Die Restschuldbefreiung ist nach Billigkeit gem § 213 Abs 2 KO grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen.

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