KO idF vor 1. 7. 2010 § 213 Abs 2
Die Restschuldbefreiung ist nach Billigkeit gem § 213 Abs 2 KO grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn es dem Schuldner trotz Anspannung seiner Kräfte nicht möglich war, die Mindestquote auch nur annähernd zu erreichen.