GmbHG § 42 Abs 1
Nach § 42 Abs 1 GmbHG ist die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter gegen die Gesellschaft zu richten. Diese wird durch die Geschäftsführer vertreten; wenn jedoch Geschäftsführer selbst klagen, kein Aufsichtsrat bestellt wurde und auch ein anderer Vertreter der Gesellschaft nicht vorhanden ist, hat das Gericht einen Kurator zu ernennen.