GmbHG § 41
Hat ein Gesellschafter selbst dem Beschluss zugestimmt, den Gewinn des Jahres 2004 auf neue Rechnung vorzutragen, kann schon im Hinblick darauf die Ablehnung eines später von diesem Gesellschafter dennoch gestellten Antrags auf Gewinnausschüttung, ohne dass irgendwelche in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen behauptet wurden, durch den Mehrheitsgesellschafter nicht als treuwidrig und gem § 41 GmbHG anfechtbar angesehen werden.