In Weiterentwicklung seiner Rsp hat der EuGH nunmehr klargestellt, dass ein Betriebsübergang auch vorliegt, wenn der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt, aber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und der Erwerber diese Faktoren daher nutzen kann, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.