Kommanditisten sind dann als selbstständig erwerbstätig iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen.
Kommanditisten sind dann als selbstständig erwerbstätig iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG anzusehen, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen.