Wird ein Betrieb im Konkurs fortgeführt, haftet der Masseverwalter wie ein handelsrechtlicher Geschäftsführer. Auch wenn dem Masseverwalter zuzugestehen ist, dass er nicht ständig in einem von der Konkursmasse betriebenen Lokal anwesend sein kann und bestimmte Aufgaben deshalb an dritte Personen delegiert (hier: die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG), ist er verpflichtet, entsprechende Anordnungen zu geben und durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass diese - auch in seiner Abwesenheit - eingehalten werden. Ist für eine wirksame Kontrolle nicht gesorgt, trifft den Masseverwalter ein Verschulden an der Verwaltungsübertretung.