Als Verstoß gegen das Erschwerungsverbot wertete der OGH in einer aktuellen Entscheidung die Formulierung in einem Dienstzeugnis, der AN habe alle ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erledigt; trotz sprachlicher Unrichtigkeit sei es in der Praxis üblich, die Wendung "zur vollsten Zufriedenheit" zu gebrauchen.