Erstmals hat der OGH klargestellt, dass § 1495 ABGB (Verjährungshemmung bei Ansprüchen zwischen Ehegatten während aufrechter Ehe) nicht analog auch für arbeitsrechtliche Ansprüche einer AN gegen die AG-GmbH gilt, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der AN war. Dabei handelt es sich nämlich nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH.