Ein Verbraucherverband begehrte die Verurteilung eines Unternehmens dahin gehend, dass dieses es zu unterlassen habe, in Katalogen für Verbraucher ua die Hinweise "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" und "Abbildungen ähnlich" zu verwenden. Die Klage ist beim BGH - ebenso wie bei den Vorinstanzen - erfolglos geblieben. Die Hinweise verdeutlichen, dass erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen und nicht schon die Katalogangaben oder -abbildungen für den Inhalt eines Vertrages über die im Katalog angebotenen Produkte maßgebend sind. Den Hinweisen ist keine Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht zu entnehmen. BGH 4. 2. 2009, VIII ZR 32/08.