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Aufwandsentschädigungen für FH-Vortragende sv-pflichtig

Arbeitsrecht JudikaturSozialversicherung - BeitragsrechtRdW 2009/108RdW 2009, 103 Heft 2 v. 16.2.2009

ASVG § 49 Abs 1 und Abs 7 Z 2

1. Fachhochschulen sind keine Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen; sie bieten kein derartig breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" wie Erwachsenenbildungseinrichtungen.

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