ASVG § 4 Abs 2, § 471a
Eine Warenpräsentatorin, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung an mehreren Tagen im Monat Waren in Kaufhäusern präsentiert, die Arbeit an einzelnen Tagen zwar grundsätzlich ablehnen kann, bei einer Zusage jedoch hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und an die organisatorischen Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist, unterliegt an den einzelnen Beschäftigungstagen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG.