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Doch kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch im neuen Arbeitsjahr bei Krankenstand nach Arbeitsunfall

Arbeitsrecht JudikaturEntgeltfortzahlungRdW 2009/101RdW 2009, 93 Heft 2 v. 16.2.2009

Neuerliche Änderung der Rsp

EFZG § 2 Abs 5

Reicht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die er weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch in der sich aus § 2 Abs 5 EFZG ergebenden Höhe. Die noch in der Entscheidung OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m = RdW 2006/608, vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht länger aufrechterhalten werden.

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