Neuerliche Änderung der Rsp
EFZG § 2 Abs 5
Reicht die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die er weder vorsätzlich noch durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch in der sich aus § 2 Abs 5 EFZG ergebenden Höhe. Die noch in der Entscheidung OGH 7. 6. 2006, 9 ObA 13/06m = RdW 2006/608, vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht länger aufrechterhalten werden.