ABGB § 1157
ASchG § 3
Ein AG verletzt seine im ASchG konkretisierte Fürsorgepflicht, wenn er keinerlei effektive Vorkehrungen für den Rücktransport seiner AN von einer Baustelle an einer Hochgebirgsstraße durch einen qualifizierten Fahrer trifft (- im vorliegenden Fall war keiner der Bauarbeiter im Besitz einer Lenkerberechtigung -), obwohl dies aufgrund der erschwerten Fahrbedingungen im Hochgebirge auf einer gesperrten Straße und der erforderlichen Nachtfahrt in besonders exponiertem Gelände von besonderer Bedeutung wäre. Folglich haftet der AG der AUVA für die von ihr erbrachten Leistungen an die bei einem Verkehrsunfall beim Rücktransport verletzten AN.