§ 3 Abs 7 AuslBG bestimmt, dass ein Arbeitgeber einen Ausländer, der zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen war, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen darf. Im folgenden Beitrag wird die Reichweite dieser Bestimmung untersucht.