In diesen - das österreichische Vorabentscheidungsersuchen OGH 4 Ob 165/07d betreffenden - Schlussanträgen hat die Generalanwältin ausgesprochen, dass Art 5 Nr 1 Buchst b 2. Gedankenstrich VO (EG) 44/2001 (EuGVVO) dahin auszulegen ist, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Immaterialgüterrechts seinem Vertragspartner das Recht zur Nutzung dieses Rechts einräumt (Lizenzvertrag), kein Vertrag ist, dessen Gegenstand die Erbringung von Dienstleistungen iS dieser Vorschrift ist.