Ein von einer Künstlerin geschaffener Schokoladeschuh ist nicht als Werk iSd UrhG zu beurteilen, wenn der Schuh über die naturgetreue Nachformung eines so oder so ähnlich vielfach im Schuhhandel erhältlichen Damenschuhs mit hohem Absatz der Größe 39 1/2 aus purer Schokolade nicht hinausgeht, keinerlei individuelle Gestaltungselemente aufweist und sich deshalb nicht von einer rein handwerklichen, routinemäßigen Leistung abhebt, die sich im Rahmen des Alltäglichen und Üblichen bewegt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Scholokadeschuh als wesentlicher Bestandteil eines künstlerischen Videofilms entworfen worden ist, der Werkqualität besitzt. OGH 14. 10. 2008, 4 Ob 162/08i.