Die Regelung des § 51 Abs 7 VStG, wonach ein angefochtenes Straferkenntnis ex lege außer Kraft tritt, wenn über die Berufung nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Monaten durch Bestätigung oder Aufhebung entschieden wird, ist nach ihrem Wortlaut auf Verfahren beschränkt, in denen "nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht". Durch diese Beschränkung werden aber auch alle Verwaltungsstrafverfahren von dieser Regelung ausgeschlossen, in denen nicht die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde besteht. Die in Prüfung gezogene Wortfolge, "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs 7 VStG idF BGBl I 1998/158 verstößt somit gegen das Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art 13 iVm Art 6 Abs 1 EMRK und wird mit Ablauf des 31. 10. 2009 als verfassungswidrig aufgehoben; frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.