Der OGH sieht in der gesetzlichen Regelung zur Pensionserhöhung 2008 eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Bezieher von Kleinstpensionen: Während die niedrigsten Pensionen (Pensionen unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz von 747 EUR) unterdurchschnittlich nur um 1,7 % erhöht wurden, betrug die Erhöhung bei Pensionen ab 747 EUR bis zu 2,81 %. Diese Regelung dürfte dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Diese Verfassungswidrigkeit wird auch durch die gleichzeitig erfolgte Anhebung der Ausgleichszulagenrichtsätze nicht grundsätzlich behoben.