Reicht die Arbeitsunfähigkeit eines AN infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in ein neues Arbeitsjahr hinein, entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahrs - im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit - kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch in der sich aus § 2 Abs 5 EFZG ergebenden Höhe.